Der FLS ist ein Förderinstrument des Bundes

Der FLS ist verwaltungsunabhängig, aber mit klarem gesetzlichem Auftrag und unter wirksamer Aufsicht und Kontrolle.

Gemäss dem „Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften“ (SR 451.51) fördert der FLS konkrete Massnahmen, die dazu dienen:

a. naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen;

b. traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern;

c. Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen;

d. über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren.

Über die Gewährung von Beiträgen entscheidet die FLS-Kommission. Sie wird vom Bundesrat auf Antrag des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gewählt und hat den Status eines Leitungsorgans des Bundes. Die Entscheide der FLS-Kommission können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Rechnungsführung wird von der Eidg. Finanzkontrolle im Rahmen jährlicher Revisionen überprüft.

 

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